Auf Grund des ASP Ausbruchs in Hessen müssen in Baden-Württemberg nunmehr bestimmte Gebiete als Sperrzone II (infizierte Zone) und Sperrzone I (Pufferzone) ausgewiesen werden:
Auf der angehängten Karte sind die infizierte Zonen (Sperrzone II) rot markiert. Es handelt sich um ein Gebiet das sich im Norden/Nordwesten von Mannheim und umfasst unter anderem Flächen der Stadtteile Käfertal, Sandhofen und Blumenau, sowie die Friesenheimer Insel. Ein weiteres Gebiet befindet sich im Norden von Weinheim und umfasst unter anderem Flächen der Gemeinden Hemsbach und Laudenbach. In diesen Gebieten gilt ab sofort ein zeitlich befristetes Jagdverbot! Fallwild, bei Verkehrsunfällen und krank aufgefundenes Wild ist im Hinblick auf den Tierschutz davon ausgenommen.
Zusätzlich ist auf der selben Karte die Pufferzone (Sperrzone I) in lila eingezeichnet. Es handelt sich um alle anderen Flächen der Stadt Mannheims und des Rhein-Neckarkreis. Eine exakte Auflistung der Gebiete kann hier eingesehen werden,
Die Sperrzone II umfasst die sogenannte ‚infizierte Zone‘, die nach einem Ausbruch der ASP bei Wildschweinen einzurichten ist. In der infizierten Zone gelten Beschränkungen für Verbringungen von gehaltenen und wildlebenden Tieren oder Erzeugnissen sowie weitere Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren. Diese dienen dem Zweck, die Ausbreitung der Seuche zu verhindern. In diesem Gebiet werden zeitlich befristete Jagdverbote, die Suche nach tot aufgefundenen Wildschweinen (Fallwildsuche) und die Untersuchung aller tot aufgefundenen oder erlegten Wildschweine angeordnet. In diesem Gebiet kann außerdem die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt und das Anlegen von Jagdschneisen verfügt werden. Nach dem Jagdverbot kann eine verstärkte Bejagung angeordnet werden. Es können Zäune eingerichtet werden, um eine weitere Ausbreitung der ASP zu verhindern. Zudem unterliegen Hausschweinebetriebe in der Restriktionszone/Sperrzone II verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Beschränkungen.
Die Sperrzone I ist ein Gebiet, das um die Sperrzone II eingerichtet wird, um innerhalb eines lokal begrenzten Raumes intensivere Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus können Betretungs- und Befahrungsverbote ausgesprochen werden. Zudem unterliegen Hausschweinebetriebe in der Sperrzone I verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Beschränkungen.
Die Pressemitteilung des MLR finden Sie hier. Die Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim finden Sie hier.