Mitteilung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis:
Wildschweine, welche innerhalb derselben Sperrzone I erlegt werden, können zukünftig über die gegenseitigen Landesgrenzen von Hessen und Baden-Württemberg hinweg transportiert werden. Dieselbe Regelung gilt auch für die Nutzung von im jeweils anderen Bundesland gelegenen Wildkammern und Verarbeitungsbetrieben. Entscheidend ist, dass der Erlegeort und die Wildkammer sich innerhalb derselben Sperrzone I befinden.


