Unter Bezugnahme zur Nachtzieltechnik wurde mehrmals die Frage an uns herangetragen, ob Geräte mit Infrarot (IR)-Aufhellern ebenso zu den zulässigen Geräten zu zählen sind.
Nach Rechtsauffassung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist wie dargelegt die Nutzung von „Dual-Use-Geräten“ zulässig, wenn diese in der Positivliste des Bundeskriminalamts (Link s. unten) gelistet sind. Sofern diese Geräte integrierte IR-Aufheller besitzen, ist auch deren Nutzung zulässig.
Martina Schwedes
Regierungspräsidium Karlsruhe


